1. Grundsätze

Rebberge produzieren nicht nur Wein und prägen wertvolle Landschaften im Aargau, sie werden auch von zahlreichen Wildtieren als Bestandteil ihres Lebensraumes genutzt. Gewisse Wildarten suchen Rebberge nur zur Reifezeit der Trauben auf, andere können ganzjährig Wildschäden verursachen. Dieses Merkblatt soll dazu beitragen, wirkungsvolle Verhütungsmassnahmen aufzuzeigen, um Wildschäden in Rebbergen zu verhüten.

2. Rechtliche Grundlagen

Für die Erstellung von Wildschadenverhütungsmassnahmen sind die Grundeigentümer verantwortlich (§ 21 Abs. 2 AJSG1). Wildschäden in Rebkulturen werden nicht abgeschätzt (Absatz V. 1. o) der Wildschadenweisungen2) und somit nicht vergütet.
Entsteht erheblicher Schaden, der sich anderweitig nicht abwenden lässt, dürfen Grundeigentümer oder Bewirtschafter Selbsthilfemassnahmen ergreifen. Selbsthilfemassnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Jagdgesellschaft gegen Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Star und Amsel ausserhalb der Schonzeit (16.02. – 31.07.) erlaubt. Dafür sind die für die Jagd zulässigen Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig (§ 24 Abs. 1-6 AJSV3).In eingezäunten Anlagen des Weinbaus ist die Jagd ohne Bewilligung der Grundeigentümer verboten (§ 19 AJSV2).

3. Schutz gegen Vogelfrass

Für das korrekte Anbringen von Rebnetzen gegen den Vogelfrass wird auf das vorhandene Merkblatt 404 “Alles vernetzt?” von der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW verwiesen. Dabei kommt der Netzqualität und der korrekten Montage der Netze eine grosse Bedeutung zu. Entweder können die Netze straff bis auf den Boden gespannt werden, damit gar keine Wildtiere eindringen können. Um die Durchgängigkeit der Anlage für Igel zu gewährleisten, dürfen die Rebnetze jedoch nicht bis ganz auf den Boden gespannt werden, sondern lassen unten eine Lücke offen. Aus Tierschutzgründen ist in jedem Fall darauf zu achten, dass keine losen Netzteile auf dem Boden herumliegen. In Gebieten mit Dachs vorkommen ist die letztgenannte igel freundliche Montageart jedoch nicht zielführend, weil durch die Netzlücke eindringende Dachse zu Wildschäden führen können. Deshalb sind hier weitere Schutzmassnahmen notwendig (nachfolgend).

4. Schutz gegen Frassschäden durch Dachse

Der Dachsbestand hat in den letzten Jahren im Kanton Aargau deutlich zugenommen. Aufgrund seiner Nachtaktivität ist die Bejagung schwierig. Ein gezielter Abschuss Schaden stiftender Dachse durch Jagdberechtigte kann Wildschaden lokal verhüten. Dachse können jedoch erfolgreich mit einem 2-litzigen Elektrozaun vor dem Eindringen in die Anlage abgehalten werden. Die Höhe der Litzen sind wie folgt anzubringen: untere Litze 15 cm, obere Litze 30 cm ab Boden. Für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit muss sichergestellt werden, dass keine Vegetation in die Drähte einwächst. Die
Stromspannung muss mindestens 4000 Volt aufweisen. Zu tief gespannte Litzen können Igel schaden, weshalb die oben erwähnten Masse einzuhalten sind.

5. Schutz gegen Schäden durch Wildschweine

Wildschweine lassen sich am besten durch einen Elektrozaun abhalten. Die Litzen sind wie folgt zu montieren: untere Litze 15-25 cm, obere Litze 40-50 cm ab Boden. Unterhalt und Stromspannung wie oben genannt sicherstellen.

6. Schutz gegen Schäden durch Rehe, Gämsen und Rothirsche

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Stellen:

Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg 5722 Gränichen
062 855 86 55
info@liebegg.ch

Quellenangabe: Sektion Jagd und Fischerei Entfelderstrasse 21, 5001 Aarau 062 835 28 50 jagd_fischerei@ag.ch