Wir bedanken uns beim TCS für den tollen Beitrag. Unfälle mit Wildtieren sind auf Waldabschnitten öffentlicher Strassen unvermeidlich, vorab im Frühling, wenn die Tiere auf Partnersuche sind oder Jungtiere die Umgebung erkunden. Gefahr lauert aber auch im Herbst, wenn der Berufsverkehr in die Dämmerung fällt.

Was sagt das Gesetz?

Tiere gelten im Strassenverkehrsrecht allgemein als Sache. Ist bei einem Unfall “nur” Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger im Allgemeinen sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, so hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs.3 SVG). Bei Wildtieren im Speziellen bedeutet dies, dass in erster Linie der kantonale Wildhüter zu benachrichtigen ist. Nur wenn dieser nicht erreichbar (oder nicht abkömmlich) ist, muss die Polizei beigezogen werden. Wer diese Meldepflicht verletzt, der kann wie bei jedem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall mit einer Busse bestraft werden (Art. 92 Abs. 1 SVG) – ganz abgesehen davon, dass er auf diese Weise das Leid des Wildtieres wesentlich verlängert, weshalb auch eine Sanktion wegen Tierquälerei gemäss Tierschutzgesetz droht.

Wer übernimmt die entstandenen Reparaturkosten?

Vor den finanziellen Folgen einer solchen Kollision ist man geschützt durch den Abschluss einer Teilkaskoversicherung, welche die Schäden aus der direkten Kollision mit dem Wildtier deckt, oder mit einer Vollkaskoversicherung, welche auch die durch ein Ausweichmanöver verursachten Schäden umfasst. Bei einer Kollision mit einem Wildtier ist die Benachrichtigung des Wildhüters oder der Polizei somit nicht «nur» aufgrund der drohenden Straffolgen im Unterlassungsfall zu empfehlen, sondern auch deshalb, was als Beweis für den Schadenfall gegenüber der Versicherung dienen kann.